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Steuertipp

Reisen: Übernachtung und Verpflegung

Der Gesetzgeber unterstellt grundsätzlich, dass Sie auf Reisen höhere Verpflegungsaufwendungen haben, als Ihnen zu Hause entstanden wären. Deshalb können Sie so genannte Mehraufwendungen für Verpflegung steuerlich absetzen.

  • Bei einer Abwesenheit von 24 Stunden beträgt der Pauschbetrag immerhin 24 €,

  • sind Sie mindestens 14 Stunden abwesend, werden noch 12 € berücksichtigt und

  • bei einer Abwesenheit von mindestens acht Stunden noch 6 €.

Die Pauschbeträge sind verbindlich, höhere Kosten können Sie auch dann nicht geltend machen, wenn Sie sie einzeln nachweisen. Daher bringt es Ihnen nichts, wenn Sie unterwegs fleißig Restaurantrechnungen sammeln, sofern Sie nicht fremde Personen/Geschäftspartner bewirtet haben.

Sind Sie beruflich im Ausland unterwegs, gelten je nach Staat unterschiedliche Pauschbeträge (so genannte Auslandstagegelder).

Im Gegensatz zu den Verpflegungsmehraufwendungen müssen Sie Übernachtungskosten einzeln nachweisen, um hierfür den Werbungskostenabzug zu erreichen. Beinhaltet die Hotelrechnung auch den Preis für das Frühstück bzw. Mittagessen und Abendessen, nimmt das Finanzamt pauschale Kürzungen vor.

Fundstelle: H 9.6, 9.11 LStH 2009; BMF-Schreiben v. 17.12.2008 - IV C 5 - S 2353/08/10006; BStBl I 2008, 1077

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