Renovierungskosten nach Umzug
Gute Nachrichten gibt es jetzt für Steuerzahler, die umziehen und in der alten Wohnung noch „Abnutzungserscheinungen“, z. B. durch Handwerker, beseitigen lassen. Dazu hat die Oberfinanzdirektion Münster Folgendes klargestellt:
Damit Sie von der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen profitieren können, muss die haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung in Ihrem Haushalt erbracht worden sein.
Wenn Sie Ihren Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder in ein anderes Haus verlegen, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z. B. Renovierungsarbeiten) noch als im „alten” Haushalt erbracht.
Wenn Sie die Steuerermäßigung bei einem Ein- oder Auszug in Anspruch nehmen wollen, müssen die Maßnahmen aber zeitlich eng mit dem Umzug zusammenhängen. Für die Frage, ab wann bzw. bis wann es sich um Ihren Haushalt handelt, ist
bei einem Mietverhältnis der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung das Ende der Kündigungsfrist und
bei einem Kauf/Verkauf der Übergang von Nutzen und Lasten (wirtschaftliches Eigentum) entscheidend.
Einen früheren oder späteren Zeitpunkt für den Einzug oder Auszug können Sie durch geeignete Unterlagen nachweisen (z. B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters). In Zweifelsfällen kann auch auf ein eventuell gefertigtes Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden.
Fundstelle: OFD Münster v. 30.1.2009 - Kurzinfo ESt 3/2009
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