Rente bei Selbstständigen
Manche ehemals selbstständig Tätigen haben jahrelang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Auch für sie gelten als Rentner die neuen Besteuerungsregeln ab 2005 (Kohortenbesteuerung).
Für das Finanzamt ist es gleich, ob Sie als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Das gilt sogar, wenn Sie daneben noch Beiträge zu einer weiteren Altersvorsorge (z.B. eine berufsständische Versorgungseinrichtung) gezahlt haben. In diesem Fall konnten Sie wahrscheinlich nicht einmal Ihre anderen Vorsorgebeiträge in voller Höhe steuermindernd geltend machen.
Das Finanzamt unterwirft bei Rentnern, die im Jahr 2008 erstmalig Rente erhalten, einen Anteil von 56 % der Besteuerung. Das ist schon recht happig, ist aber – wie der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt hat – verfassungsgemäß.
Der Besteuerungsanteil für Renten und andere Leistungen aus der Basisversorgung von 50 % erhöht sich in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns bis zum Jahr 2020 pro Jahr um 2 %; im Jahr 2020 liegt der Besteuerungsanteil bei 80 %. Danach steigt dieser Anteil um jährlich 1 %, bis er im Jahr 2040 schließlich 100 % erreicht hat.
Fundstelle: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG; Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.11.2008, Aktenzeichen X R 15/07
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