Rollstuhlrampe steuerlich absetzbar
Kosten für den nachträglichen Bau einer Rollstuhlrampe können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.
Denn das Hessische Finanzgericht hat die Kosten für die Erstellung einer Rollstuhlrampe zur Haustür des eigenen Hauses als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Die Klägerin hatte einen Behinderungsgrad von 80 %, das Merkzeichen "aG" und war auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie hat eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, dass sie ohne den Rollstuhl das Haus nicht verlassen könne. Im Urteil hob das Gericht hervor, dass die Rampe bei bestimmungsgemäßer Nutzung nur für behinderte Personen von Nutzen sei. Die Gebrauchsfähigkeit für andere Personen (Lastenbeförderung, Kinderwagen) seien von untergeordneter Bedeutung. Wenn Sie vergleichbare Kosten haben, sollten Sie sich auf dieses rechtskräftige Urteil berufen.
Fundstelle: § 33 EStG, FG Hessen, Urteil v. 19.9.2007 - 12 K 1273/07
-
Ähnliche Steuertipps:
-
Aktuelle Top-Steuertipps:
Einen Kommentar schreiben
Sie müssen sich einloggen, um einen Kommentar zum KONZ Steuertipp "Rollstuhlrampe steuerlich absetzbar" abgeben zu können. Sie sind noch nicht für konz-steuertipps.de registriert? Klicken Sie hier.

Kommentare zu Rollstuhlrampe steuerlich absetzbar
Keine Kommentare verfügbar!