Rürup-Rente und Risikoversicherung
Manche Versicherungen bieten im Zusammenhang mit „Rürup-Renten“ einen zweiten Vertrag an, der im Todesfall eine Auszahlung an die Erben des Versicherten in Höhe der bisher gezahlten Beiträge vorsieht. Das kann Ihren Sonderausgabenabzug gefährden.
Die Beiträge zur „Rürup-Rente“ wirken sich mit 64 % der Beiträge (im Jahr 2007) steuermindernd aus. Dagegen werden sich die Beiträge zur Risikoabsicherung regelmäßig steuerlich nicht auswirken. Allerdings wird die angebotene Produktkombination zwischen „Rürup-Rente“ und Risikoversicherung von den Finanzämtern kritisch gesehen. Der „Rürup-Vertrag“ darf nämlich gar nicht vererblich sein und keine Beitragsrückzahlung an die Erben vorsehen. Auch wenn Sie zwei getrennte Verträge abschließen, könnte die Finanzverwaltung eine steuerschädliche Gestaltung annehmen. Dann würde sich der „Rürup-Renten-Beitrag“ nicht steuermindernd auswirken.
Fundstelle: § 10 Abs. 1 Nr. 2b) EStG
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