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Steuertipp

So hilft der Fiskus bei der Hausarbeit

Arbeiten wie Kochen, Putzen, Waschen, Einkaufen und vielleicht noch Gärtnern – wird Ihnen das alles auch manchmal zuviel? Und scheuen Sie sich davor, für diese Arbeiten extra jemanden anzustellen? Das macht nichts!

Wenn Ihnen die Rolle des Arbeitgebers nicht behagt und Sie nicht ständig jemanden brauchen, der Ihnen im Haushalt zur Hand geht, müssen Sie nicht auf eine Steuerermäßigung verzichten: Sie können nämlich selbstständige Unternehmen mit haushaltsnahen Dienstleistungen beauftragen. Ihr Vorteil: 20 % Ihrer Kosten werden in Form einer Steuerermäßigung gefördert – ab 2009 höchstens 4.000 €.

Bis einschließlich 2008 waren es auch schon 20 % der Kosten, höchstens aber 600 €, für haushaltsnahe Dienstleistungen (ohne Handwerkerleistungen). Dieser Höchstbetrag erhöhte sich für Pflege- und Betreuungsleistungen einer pflegebedürftigen Person im eigenen Haushalt bis einschließlich 2008 auf 1.200 €.

Welche Tätigkeiten sind begünstigt?

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts (also nicht Handwerker) erledigen. Beispiele:

  • Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer),

  • Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt,

  • Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Personen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes),

  • Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden).

Wenn Sie als Privatperson ein Umzugsunternehmen beauftragen, gehört das zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Falls Ihnen Teile der Umzugskosten (z.B. vom Arbeitgeber) erstattet werden, müssen Sie diese Erstattung allerdings abziehen.

Die Steuerermäßigung können Sie auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Wer in einem Heim wohnt oder dauernd pflegebedürftig ist, kann seine Aufwendungen ebenfalls ansetzen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

Wer ein Au-pair in seine Familie aufgenommen hat, kann 50 % der Gesamtkosten ansetzen, weil der Fiskus davon ausgeht, dass ein Au-pair nicht nur Kinder betreut, sondern auch leichte Hausarbeiten übernimmt. Dieser Abzug der Kosten ist allerdings nur möglich, wenn Sie die Kosten nicht schon bei den Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG (Anlage Kind, Zeilen 61-90) angesetzt haben.

Wohnungseigentümergemeinschaften oder Vermieter können ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen in Auftrag geben. Wenn Ihr Vermieter z.B. das Treppenhaus und die anderen Gemeinschaftsräume durch ein Reinigungsunternehmen putzen lässt, können Sie diesen Posten auch als Mieter angeben.

Tipp: Für haushaltsnahe Dienstleistungen können sich Arbeitnehmer einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte nach § 39a EStG eintragen lassen, um ihre Steuerlast für das laufende Jahr zu mindern.

Welche Nachweise brauchen Sie?

Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2007 müssen Sie noch die Rechnung des selbstständigen Dienstleisters/des Dienstleistungsunternehmens beilegen. Dass Sie die Rechnung auch tatsächlich bezahlt haben, müssen Sie durch einen Beleg des Kreditinstituts (in der Regel Kontoauszug) nachweisen. Im Gesetz steht eindeutig, dass Barzahlungen nicht begünstigt sind; allerdings wird der Bundesfinanzhof darüber entscheiden, ob das verfassungsgemäß ist. Siehe dazu unseren Tipp Handwerker/Dienstleister bar bezahlt?.

Bei Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2008 und die Folgejahre haben Sie es leichter: Hier reicht es aus, wenn Ihnen über Ihre Kosten eine Rechnung vorliegt und sie den Rechnungsbetrag auf ein Konto gezahlt haben. Aber Vorsicht: Das Finanzamt kann Sie auffordern, entsprechende Belege vorzulegen.

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften erkennt das Finanzamt einen Nachweis durch die Abrechnung des Verwalters an. Der Verwalter muss Ihnen eine solche Bescheinigung erstellen, kann Ihnen das aber in Rechnung stellen. Als Mieter können Sie den Betrag, den Ihr Vermieter für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgegeben hat, sicher Ihrer Nebenkostenabrechnung entnehmen.

Worauf müssen Sie sonst noch achten?

Wie so oft im Steuerrecht, gibt es auch bei dieser Steuerermäßigung einige Einschränkungen bzw. Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen:

  • Die haushaltsnahe Dienstleistung muss in Ihrem Haushalt erbracht werden. Ihr Haushalt muss in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen (bis einschließlich 2007: in Deutschland). Bei Pflege- und Betreuungsleistungen muss die haushaltsnahe Dienstleistung im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt werden. Für Heimbewohner oder dauernd Pflegebedürftige gilt: Auch das Heim oder der Ort der dauernden Pflege muss in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen (bis einschließlich 2007: in Deutschland).

  • Personenbezogene Dienstleistungen sind nicht begünstigt: Wenn z.B. die Frisöse oder die Kosmetikerin bei Ihnen zu Hause Hand anlegt, gibt’s dafür keine Steuerermäßigung. In manchen Fällen können solche Leistungen aber zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.

  • Für Hausbesitzer gilt: Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Ihrem Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur die Kosten für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. Das gilt auch, wenn Sie zu diesen Leistungen verpflichtet sind (z.B. zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen und Bürgersteigen).

  • Ihre Kosten dürfen keine Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG (Anlage Kind, Zeilen 61-90) darstellen und nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein.

  • Wenn zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammenleben, können sie den Höchstbetrag insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

  • Beachten Sie bitte außerdem: Nur die Kosten für die Leistung selbst (das heißt: in Rechnung gestellte Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten) sind begünstigt. Materialkosten und die Kosten anderer, im Zusammenhang mit der Leistung gelieferter Waren sind dagegen nicht begünstigt.

Tipp zur Einkommensteuererklärung (2007 und 2008): Ihre Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen tragen Sie in Zeile 110 des Mantelbogens ein; in Zeile 111 gehören die Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen. Vergessen Sie nicht, die Art der von Ihnen in Anspruch genommenen Leistung zu bezeichnen. In die beiden Zeilen passt leider nicht viel Text. Daher empfiehlt sich eine kleine Übersicht über die Leistungen und die Rechnungsbeträge auf einem separaten Blatt als Anlage, wenn Sie mehr als einen selbstständigen Dienstleister beauftragt haben.

Falls Sie sich für weitere Details interessieren: Das Bundesfinanzministerium hat zuletzt 2007 ein ausführliches Anwendungsschreiben zur Förderung haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen herausgegeben.

Fundstelle: § 35a Abs. 2 EStG; Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen; BGBl I 2008, 2955; BMF-Schreiben v. 26.10.2007 - IV C 4 - S 2296 b/07/0003

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