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Steuertipp

So setzen Sie Ihr Kind von der Steuer ab

Wenn Unternehmer Zahlungen an ihre Sprösslinge als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen wollen, vermuten viele Finanzbeamte schnell ein Scheinarbeitsverhältnis. Das muss aber nicht sein.

Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart ist und wie unter fremden Dritten durchgeführt wird. Dann sind die Lohnzahlungen Betriebsausgaben, wie das Sächsische Finanzgericht erneut bestätigt hat.

Arbeitsverhältnisse mit nahen Angehörigen, vor allem mit Kindern, erkennen die Finanzämter grundsätzlich nur dann an, wenn sie

  • zivilrechtlich wirksam vereinbart wurden,

  • inhaltlich dem „Fremdvergleich“ standhalten und

  • tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.

Die Finanzbeamten schauen besonders genau hin, wenn gut verdienende Steuerzahler ihre Kinder für Telefondienst, Botengänge oder Putztätigkeiten beschäftigen. Dann wird schnell ein „Scheinarbeitsverhältnis“ angenommen. Und die Beamten argumentieren, dass solche Tätigkeiten den gesetzlichen Mitwirkungspflichten noch im Haushalt der Eltern lebender Kinder zuzurechnen seien (vgl. § 1619 BGB). Schon deshalb könnten sie nicht Gegenstand eines gesonderten Arbeitsverhältnisses sein.

Zum Glück hat das Sächsische Finanzgericht ganz anders geurteilt: Geklagt hatte eine selbstständige Zahnärztin, die ihren 1976 geborenen Sohn von 1999 bis 2001 für rund sieben Stunden die Woche bei sich beschäftigt hatte. Zu den Aufgaben ihres Sohnes gehörten Kurierdienste, Patiententransporte, Botengänge, Fahrten zur KZV und die Betreuung der EDV. Außerdem sollte der Sohn helfen, die Buchhaltungsunterlagen für den Steuerberater vorzubereiten.

Das Sächsische Finanzgericht hat das Arbeitsverhältnis steuerlich anerkannt. Damit haben die Richter der Zahnärztin einen Betriebsausgabenabzug von teilweise über 10.000 DM pro Jahr gesichert. Vor Gericht hatten die Zahnmedizinischen Fachangestellten bestätigt, dass der Sohn, wie im Vertrag vereinbart, tatsächlich in der Zahnarztpraxis bzw. für die Praxis tätig gewesen war. Den Einwand des Finanzamts, es habe sich um eine steuerlich unbeachtliche Familienhilfe im Sinne des bürgerlichen Rechts gehandelt, wiesen die Richter mit dem Hinweis ab, der Sohn haben in den Streitjahren gar nicht mehr zum elterlichen Haushalt gehört. Da der Sohn ausgebildeter Elektriker war, seien seine Tätigkeiten (u. a. Betreuung der EDV, Softwareumstellung etc.) außerdem speziell auf seine Fähigkeiten zugeschnitten gewesen.

Tipp: Um Argumentationsnöte zu vermeiden, sollten Sie das Tätigkeitsfeld im Arbeitsvertrag möglichst genau beschreiben. Achten Sie auch darauf, dass sich die vereinbarten Arbeiten zeitlich mit dem privaten und weiteren beruflichen Umfeld Ihres Kindes (Ausbildung, Beruf, Studium etc.) vereinbaren lassen!

Fundstelle: Sächsisches FG v. 17.4.2009 - 6 K 1713/05

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