Sonderausgaben
Von den Einkünften können zur Berechnung des Einkommens noch verschiedene private Ausgaben abgezogen werden. Insbesondere der Bereich der Sonderausgaben spielt hier eine große Rolle.
Unter Sonderausgaben versteht man eine Reihe von Lebenshaltungskosten, die zumeist aus sozial- oder steuerpolitischen Gründen einkommensmindernd zum Abzug zugelassen sind. Das Gesetz unterscheidet hier zwischen Vorsorgeaufwendungen und übrigen Sonderausgaben. Insbesondere den Vorsorgeaufwendungen ist seit 2005 besondere Beachtung zu schenken, denn in einem großen Rundumschlag hat der Fiskus mit dem Alterseinkünftegesetz nicht nur die Besteuerung von Renten und Pensionen, sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen auf völlig neue Füße gestellt.
Wichtig ist für Sie: Vorsorgeaufwendungen sind im Prinzip Beiträge zu Versicherungen, mit denen Sie für Ihre Zukunft, das bedeutet für Alter, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit und Haftpflichtschäden vorsorgen. Neben Zahlungen an private Versicherungen gehören dazu vor allem Ihre Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Hier werden die Aufwendungen für die Altersvorsorge besonders gefördert und auf lange Sicht - bis zu einem bestimmten Höchstbetrag (im Jahr 2006 12.400 Euro bei Ledigen und 24.800 Euro bei Verheirateten) - vollständig abzugsfähig gemacht. Es kann sich für Sie also lohnen, den Abschluss einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung (die "Rürup-Rente") in Erwägung zu ziehen. Hier hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2007 rückwirkend ab 2006 sogar weiter nachgebessert. Auch die ebenfalls zu den Sonderausgaben gehörende seit 2002 bestehende Möglichkeit der "Riester-Rente" könnte mit ihren verbesserten Tarifen eine Alternative darstellen. Lassen Sie sich umfassend beraten, ansonsten Finger weg von neuen Verträgen.
Fundstelle: § 10 EStG
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