Sonderwünsche beim Hausbau
Die Lieferung von (bebauten) Grundstücken ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn Sie nach Abschluss des Kaufvertrags noch Sonderausbauwünsche haben und deshalb wertsteigernde Zusatzleistungen vereinbaren.
Dann stellt sich nämlich die Frage, ob auch dieser Teil der Baukosten bzw. des Kaufpreises noch umsatzsteuerfrei ist. Der Bundesfinanzhof hat sich in einem solchen Fall für die Steuerbefreiung ausgesprochen, wenn das Gebäude dem Käufer in dem gegenüber der „Grundausstattung“ höherwertigen Zustand übergeben wird. Mitentscheidend war im Streitfall, dass die Zusatzleistungen zum Zeitpunkt der Grundstückslieferung (Auflassung) schon erbracht waren.
Wichtig: Laut Bundesfinanzhof sind solche Leistungen auch noch in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer einzubeziehen, ggf. durch nachträgliche Bescheidänderung. Ausdrücklich nicht entschieden wurde, ob vergleichbare Zusatzleistungen am Gebäude auch dann umsatzsteuerfrei sind, wenn sie erst nach dem Zeitpunkt der Grundstückslieferung ausgeführt werden. Das dürfte regelmäßig nicht der Fall sein.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 24.1.2008 - V R 42/05
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