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Steuertipp

Steuerberater muss nachfragen

Steuerberater müssen ihre Mandanten nach steuerlich relevanten Krankheitskosten fragen. Wenn sie das nicht tun, handeln sie grob fahrlässig.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass einem Steuerberater ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von Zahnbehandlungskosten angelastet werden kann, wenn er seine Mandantin nicht nach solchen Aufwendungen fragt. Die Verpflichtung nachzufragen entfällt auch nicht dadurch, dass die wesentlichen steuerlich relevanten Angaben und Unterlagen von einer Firma – also von einem Dritten – zusammengestellt und an den Steuerberater übermittelt worden sind.

Der Klägerin hatte im Streitfall die Änderung ihrer Einkommensteuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO verlangt. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.

Also teilte die Klägerin dem Finanzamt im Jahr 06 mit, dass ihr in den Jahren 01, 02 und 03 hohe außergewöhnliche Belastungen entstanden seien. Dabei habe es sich um Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnerhaltungsmaßnahmen infolge einer Kiefererkrankung von insgesamt fast 35.000 € gehandelt.

Das Finanzamt lehnte es allerdings ab, die Bescheide zu ändern und begründete das damit, die Klägerin bzw. ihren Steuerberater treffe ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsache. Wie schon das Finanzgericht gab nun auch der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht.

Die Richter haben offen gelassen, ob sich die Klägerin auf einen die grobe Fahrlässigkeit ausschließenden, entschuldbaren Rechtsirrtum in ihrer Person berufen kann. Sie muss sich aber das Verschulden ihres Steuerberaters zurechnen lassen.

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Ein Steuerberater darf gerade bei einem steuerlichen Laien nicht ohne Nachfrage davon ausgehen, dass aufgrund einer bestehenden Krankenversicherung und einer etwaigen hohen zumutbaren Belastung seiner Mandanten keine steuerlich relevanten Krankheitskosten vorgelegen haben. Vielmehr muss er die von ihm beratenen Mandanten im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen nach Aufwendungen fragen, die steuerlich zu berücksichtigen sind. Denn ein Steuerberater hat seine Mandanten, von deren Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, umfassend zu beraten. Im Rahmen dieser Verpflichtung hat er den für die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Er darf sich vor allem nicht – wie im Streitfall – darauf verlassen, dass die steuerlich relevanten Angaben und Unterlagen durch Dritte so aufbereitet werden, dass Nachfragen beim Steuerpflichtigen selbst entbehrlich werden. Der Steuerberater handelte daher im Streitfall grob fahrlässig.

Fundstelle: § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; BFH, Urteil v. 3.12.2009 - VI R 58/07

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