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Steuertipp

Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Die Kosten für Handwerkerleistungen können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Die steuerliche Förderung wurde ab 2009 sogar verdoppelt.

Wenn Sie z. B. Ihr Bad renovieren lassen, Waschmaschine oder PC repariert werden müssen oder Sie Ihr Dach neu decken lassen, sollten Sie diesen Steuerbonus für sich nutzen: Ab 2009 werden Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mit 20 % der Kosten von maximal 6.000 € vom Fiskus bezuschusst. Das bedeutet – unabhängig davon, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind: Wenn Sie solche Handwerkerleistungen in Auftrag geben, erhalten Sie bis zu 1.200 € als direkten Zuschuss vom Staat.

Wenn Ihr Handwerker auch das Material liefert, bitten Sie ihn, die Rechnung entsprechend aufzuteilen und die Lohnkosten getrennt auszuweisen. Denn begünstigt sind nur die reinen Lohn-, nicht aber die Materialkosten.

Wichtig ist außerdem: Sie müssen Ihre Zahlungen durch einen Beleg Ihrer Bank oder Sparkasse nachweisen. Zahlen Sie auf keinen Fall bar – dann ist die Steuerermäßigung dahin! Sie brauchen eine offizielle Rechnung von Ihrem Dienstleister oder Handwerker.

Allerdings müssen Sie Ihre Rechnungen und Überweisungsbelege nicht mehr zwingend zusammen mit Ihrer Steuererklärung einreichen. Das Finanzamt kann Ihre haushaltsnahen Dienstleistungen auch ohne die Vorlage von Belegen anerkennen. Einen Anspruch darauf haben Sie aber nicht. Im Zweifel kann das Finanzamt die Belege nachfordern. Sie müssen also auf jeden Fall mit formellen Nachweisen gewappnet sein.

Sie können die Kosten u. a. für folgende Handwerkerleistungen in Ihrer Steuererklärung unterbringen:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,

  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o. Ä.,

  • Einziehen von Zwischenwänden,

  • Reparatur oder Austausch von Fenstern oder Türen,

  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern oder -rohren,

  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),

  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,

  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,

  • Modernisierung des Badezimmers,

  • Reparatur und Wartung von Gegenständen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder PC – Achtung: Keine Steuerermäßigung, wenn der Handwerker oder Dienstleister das Gerät zur Reparatur mitnimmt!),

  • Maßnahmen der Gartengestaltung,

  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,

  • Maler- und Tapezierarbeiten, Fassadenanstrich,

  • Schornsteinfegerarbeiten,

  • Kontrolle von Blitzschutzanlagen,

  • Verlegen von Kabeln für Strom, Telefon oder Fernsehen (nur für Kosten der Zuleitung zum Haus oder zur Wohnung),

  • Anschluss eines neuen Fernsehers,

  • Montage einer Satellitenschüssel.

Bis 2008 war für Handwerkerleistungen eine maximale Förderung von 20 % von 3.000 € (600 €) möglich. Mit einer 2008 durchgeführten Gesetzesänderung wurde dieser Höchstbetrag für die Jahre ab 2009 auf 1.200 € verdoppelt. Streitig war, ob die Gesetzesfassung bzw. die Anwendungsvorschriften so verstanden werden können, dass der höhere Betrag von 1.200 € schon für das Jahr 2008 galt.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat anders entschieden: Die Verdoppelung des Höchstbetrags der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gilt erst ab 2009. Nach Ansicht der Richter lag nur ein „erkennbares Redaktionsversehen“ des Gesetzgebers vor.

Fundstelle: § 35a EStG; FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.1.2010 - 3 K 2002/09; vgl. BMF-Schreiben v. 15.2.2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003

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