Steuererklärung wegen Zinsen?
Wir haben uns mittlerweile daran gewöhnt, so genannte Freistellungsaufträge für die Banken auszufüllen, damit keine Steuerabzugsbeträge einbehalten werden, obwohl die Einnahmen unterhalb der Freibeträge liegen.
Zu diesen Steuerabzugsbeträgen gehören die Zinsabschlagsteuer, die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag.
Mehrere Konten bei verschiedenen Banken verleiten viele, die Aufträge jeweils in voller Summe zu erteilen. Das findet das Bundeszentralamt für Steuern als Sammelstelle für die Pflichtmeldungen der Banken jedoch heraus und meldet es Ihrem zuständigen Finanzamt. Kein Entkommen also. Nicht dass doch irgendwann mal die Steuerfahndung vor der Tür steht, denn die sind auf Fehler bei Kapitalerträgen schon seit Jahren nicht gut zu sprechen.
Liegen mehrfache Erträge vor, sollten Sie - vor allem für den eigenen Überblick - den Freibetrag durch überschlägige Schätzung aufteilen.
Dieser Tipp richtet sich insbesondere an Rentner. Wir erleben es häufig, dass hier von den Banken unnötig Steuern einbehalten werden, die dann mangels einer Steuererklärungspflicht bzw. eines Steuererklärungswillens beim Fiskus verbleiben. Das muss wirklich nicht sein, zumal es auch noch die Möglichkeit der Erteilung einer so genannten Nichtveranlagungsbescheinigung gibt, die die vollen Erträge garantiert abzugsfrei hält.
Fundstelle: § 44a EStG
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