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Steuertipp

Steuererklärungsfristen 2010

Ganz allgemein gilt: Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung sind regelmäßig Selbstständige bzw. Gewerbetreibende und Rentner betroffen, deren Einkünfte im Jahr 2009 über 7.834 €/15.668 € (Alleinstehende/Ehepaare) gelegen haben.

Bei Arbeitnehmern müssen besondere Umstände vorliegen, damit es zu einer Steuererklärungspflicht kommt, z. B. wenn sie bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt waren, Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € bezogen haben, noch andere Einkünfte von mehr als 410 € bezogen oder als Ehepartner auf Lohnsteuerklasse V gearbeitet haben (vgl. KONZ Steuertipp „Steuererklärungspflicht für Arbeitnehmer“).

Liegt einer der vorgenannten Fälle vor, ist die Steuererklärung für das Jahr 2009 bis zum 31. Mai 2010 beim Finanzamt abzugeben. Alle anderen können sich mehr Zeit lassen und ihre freiwillige Einkommensteuererklärung innerhalb von vier Jahren abgeben (vgl. KONZ Steuertipp „Freiwillige Einkommensteuererklärung“). Ob man Geld verschenkt, wenn man keine Steuererklärung abgibt, zeigt sich natürlich erst nach „Erprobung des Ernstfalls“ durch die Abgabe.

Wer sich einen Steuerberater leistet, braucht sich über die Einhaltung der Abgabefrist keine Sorgen zu machen: Der Berater beachtet für Sie die Frist und diese wird auch noch auf den 31. Dezember 2010 ausgedehnt. Mit einem gut begründeten Antrag kann die Frist hier sogar noch bis auf den 28. Februar 2011 verlängert werden.

Die Finanzverwaltung gibt hierzu im Übrigen zu Beginn jedes Jahres einen sog. Fristenerlass heraus, in dem die für alle Steuerzahler geltenden Regelungen zusammengefasst sind (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Januar 2010 über Steuererklärungsfristen).

Fundstelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.1.2010 über Steuererklärungsfristen

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