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Steuertipp

Steuererklärungspflicht für Arbeitnehmer

Wer muss eigentlich eine Steuererklärung abgeben? Diese Frage stellt sich vielen Arbeitnehmern noch vor dem Ausfüllen der ersten Formulare. Wir zeigen, in welchen Fällen Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

In Deutschland lebende Personen müssen grundsätzlich nur dann eine Steuererklärung für das abgelaufene Jahr 2009 einreichen, wenn ihre Einkünfte mehr als 7.834 € betragen haben und darin keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) enthalten sind, von denen Steuern abgezogen worden sind. Bei (nicht dauernd getrennt lebenden) Ehepaaren verdoppelt sich diese Einkunftsgrenze auf 15.668 € pro Jahr.

Wichtig: Die Grenze von 7.834 € bzw. 15.668 € entspricht dem Grundfreibetrag. Einkünfte bis zu dieser Höhe werden generell steuerfrei gestellt, deshalb besteht auch keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, sofern die Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen.

Weil die große Mehrheit der Steuerzahler Einkünfte aus einem Arbeits- bzw. Angestelltenverhältnis erzielt, wurden die Pflichten zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in diesem Bereich nochmals genauer und im Einzelnen recht kompliziert geregelt. Vereinfacht dargestellt, besteht für Arbeitnehmer insbesondere in folgenden Fällen eine Abgabepflicht:

  • Die (positiven) anderen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, betragen mehr als 410 € (z. B. Arbeitnehmer mit gewerblicher Nebentätigkeit).

  • Sie haben als Arbeitnehmer im Kalenderjahr von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn bezogen (z. B. Lohnsteuerklasse I und VI).

  • Bei Ehepaaren haben beide jeweils Arbeitslohn bezogen und einer von beiden wurde nach der Steuerklasse V oder VI besteuert.

  • Ihnen wurde ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen, z. B. wegen der Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Entfernungspauschale). Wichtig: Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und Kinderfreibeträge lösen insoweit keine Abgabepflicht aus.

  • Sie haben im Laufe des Jahres Lohn-/Entgeltersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, von mehr als 410 € erhalten. Hierzu gehören insbesondere Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld und Mutterschaftsgeld.

  • Sie haben im Laufe des Jahres von Ihrem (früheren) Arbeitgeber Entschädigungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre erhalten, die im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuert worden sind.

  • Geschiedene oder dauernd getrennt lebende Eltern (oder bei Eltern nicht ehelicher Kinder beide Elternteile) haben eine Aufteilung des „Ausbildungsfreibetrags“ oder des Behinderten-Pauschbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.

  • Ihr Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug berechnet und dabei den Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres nicht berücksichtigt, z. B. weil Sie ihm die Lohnsteuerbescheinigung des früheren Arbeitgebers nicht vorgelegt haben. Wichtig: Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, beispielsweise 13. und 14. Monatsgehälter, Gratifikationen und Tantiemen, Jubiläumszuwendungen, Weihnachtszuwendungen und Urlaubsgelder. Eine solche Versteuerung wird dann in Ihrem Lohnkonto mit dem Großbuchstaben S vermerkt.

  • Ihre Ehe wurde im Laufe des Veranlagungszeitraums durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst und Sie oder Ihr(e) „Ex“ haben in diesem Zeitraum wieder geheiratet.

Vgl. auch unseren Steuertipp „Freiwillige Einkommensteuererklärung“!

Fundstelle: § 46 EStG

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