Steuerermäßigung für Abfindung
Vielfach erhalten Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung eine Abfindung. Damit das Finanzamt eine solche Entschädigung ermäßigt besteuert, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einige Regeln beachten.
Solche Entschädigungen können zu außerordentlichen Einkünften führen, wenn sie zusammengeballt zufließen. Für außerordentliche Einkünfte gibt es eine Steuerermäßigung: Sie können nach der „Fünftelregelung“ besteuert werden. Dabei wird die Steuer für ein Fünftel des Betrags berechnet und dann mit fünf multipliziert (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, § 34 Abs. 2 EStG).
Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass die Einkünfte einem Arbeitnehmer zusammengeballt zufließen, wenn er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einschließlich der Entschädigung in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde.
Irgendwie muss man natürlich herausfinden, was der Arbeitnehmer „bei normalem Ablauf der Dinge erhalten würde“. Dazu haben die Richter den Grundsatz aufgestellt, dass eine „hypothetische und prognostische Beurteilung“ anzustellen ist.
Normalerweise wird sich das Finanzamt dabei die Gehaltsentwicklung des Vorjahres ansehen. Die Verhältnisse des Vorjahres spielen laut Bundesfinanzhof nur dann keine Rolle, wenn die Einnahmesituation durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt ist und sich daraus keine Vorhersagen für den (unterstellten) normalen Verlauf bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ableiten lassen.
Fundstelle: §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 EStG, BFH, Urteil v. 27.01.2010 - IX R 31/09
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