Steuerfreie Übungsleiterpauschale
Wenn Sie „nebenberuflich“ als Übungsleiter tätig sind, bleibt der an Sie gezahlte Arbeitslohn höchstens bis zu 2.100 € pro Jahr steuerfrei. Das gilt unabhängig davon, wie viel Sie außerdem mit anderen Jobs verdienen.
Sie können diese Steuerfreiheit allerdings nur beanspruchen, wenn Sie für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder für eine steuerbegünstigte Körperschaft (z. B. Sportverein) arbeiten. Dann können Sie monatlich 175 € als Übungsleiter „hinzuverdienen“, ohne dass hierfür Lohn- bzw. Einkommensteuer anfällt.
Die Steuerbefreiung setzt zwar voraus, dass Sie nebenberuflich tätig sind, sie gilt aber auch, wenn Sie gar keinen Hauptberuf ausüben. Wichtig ist nur, dass Sie für die Übungsleitertätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs aufbringen.
„Begünstigte“ juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z. B.: Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Industrie- und Handels-, Handwerks-, Rechtsanwalts-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Ärztekammern, Universitäten oder die Träger der Sozialversicherung.
Nicht nur die klassischen Übungsleitertätigkeiten, z. B. in Sportvereinen, sind begünstigt, sondern auch die Arbeit eines Chorleiters oder Orchesterdirigenten, Lehr- und Vortragstätigkeiten im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (z. B. VHS-Kurse) sowie die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
Fundstelle: § 3 Nr. 26 EStG
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