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Steuertipp

Steuersparmodell: Vermietung bei Ehepaar

Ehepaare dürfen ihre Rechtsverhältnisse untereinander so gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Allerdings sollte man die Finanzämter nicht unterschätzen: Wenn der Ehemann seiner Frau die Miete zeitnah wieder zurückzahlt, fällt das auf.

Ein beliebtes Steuergestaltungsmodell besteht bei Ehepaaren darin, dass z. B. die Ehefrau mit ihrem selbständig tätigen Ehemann – oder umgekehrt der Ehemann mit seiner selbständig tätigen Ehefrau – einen Mietvertrag abschließt. Der Vorteil liegt auf der Hand: Der „Vermieter“, der die Herstellung oder den Kauf des Gebäudes finanziert hat, möchte natürlich das Finanzamt an seinen Verlusten aus Werbungskostenüberschüssen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beteiligen. Und der Mieter möchte seine Mietzahlungen als Betriebsausgaben absetzen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Frage beschäftigt, wann ein Mietverhältnis zwischen Eheleuten steuerlich anzuerkennen ist.

Im Streitfall erzielte der Ehemann als Chefarzt Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit. Die Ehefrau kümmerte sich vorrangig um die Erziehung der in den Jahren 1996 und 1999 geborenen Kinder. Darüber hinaus war sie als psychologische Psychotherapeutin und Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeutin selbständig tätig.

Das Ehepaar kaufte ein Grundstück, auf dem es gemeinsam ein Einfamilienhaus errichten ließ. Daneben gab es einen separaten Anbau (ca. 74 qm), den der Ehemann seiner Frau als Praxisräume vermietete. Die Anschaffungskosten für den Anbau trug der Ehemann allein. Die Miete überwies die Ehefrau monatlich von ihrem betrieblichen Konto auf das Konto des Ehemannes, über das sie jedoch mitverfügungsberechtigt war. Von diesem Konto überwies der Ehemann alle drei Monate in etwa die dreifache Monatsmiete auf ein anderes Konto der Ehefrau. Alle drei Konten wurden bei verschiedenen Banken unterhalten. Das Finanzamt erkannte das zwischen den Eheleuten geschlossene Mietverhältnis nicht an.

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte insoweit der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage in diesem Punkt als unbegründet ab. Der zwischen den Eheleuten geschlossene Mietvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand. Das leuchtet ein: Denn welcher Vermieter überweist seinem Mieter schon ohne Grund die Miete zurück?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht es zwar auch nahen Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge zwischen Ehegatten oder anderen nahen Angehörigen erkennt das Finanzamt aber nur an, wenn sie

  • eindeutig und ernstlich vereinbart sind,

  • entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich durchgeführt werden und

  • die Vertragsbedingungen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Die Richter hatten schon Bedenken, ob das Ehepaar den Gegenstand des Mietverhältnisses ausreichend klar und eindeutig vereinbart hatte. Angaben zu Adresse, Standort auf dem Grundstück, Anzahl der Räume, mit/ohne WC und Größe der Praxis habe der Mietvertrag nämlich nicht enthalten. Auch stimmten der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses und dessen tatsächlicher Beginn nicht überein.

Letztlich sei es aber darauf nicht angekommen, weil das Mietverhältnis im Streitjahr jedenfalls nicht wie vereinbart durchgeführt worden sei. Denn die Miete sei nach dem Eingang gleich wieder an den Mieter zurückzahlt worden, ohne dass der Vermieter dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet gewesen sei.

Fundstelle: FG Düsseldorf, Urteil v. 25.6.2010 - 1 K 292/09 E, http://www.justiz.nrw.de

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