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Steuertipp

Steuerwirksame Spekulationsverluste

Wer seinen Gebrauchtwagen oder auch seinen Fernseher innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verkauft, kann einen dabei erzielten Verlust mit anderen Spekulationsgewinnen (z. B. aus Aktienverkäufen) bisher steuerwirksam verrechnen.

Der Bundesfinanzhof hatte schon 2008 gegen den Fiskus entschieden, dass der Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar ist. Denn die entsprechende gesetzliche Regelung umfasse alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Dadurch konnten die durch einen Verkauf erzielten Verluste sich steuermindernd auswirken. Diese Entscheidung gilt auch für alle anderen privaten Gebrauchsgüter, sofern sie innerhalb der Spekulationsfrist mit Verlust verkauft werden, was regelmäßig der Fall ist. Egal ob Brautkleid, Wohnzimmercouch oder Flat-TV, wer sich für einen kurzfristigen Verkauf entscheidet, erzielt steuerwirksame Spekulationsverluste.

Achtung: Diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung will der Gesetzgeber jetzt aushebeln! Im 151 starken Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2010 ist nämlich eine entsprechende Gesetzesänderung vorgesehen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG -neu): Private Veräußerungsgeschäfte mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs sollen innerhalb der Haltefrist von einem Jahr nicht steuerbar sein.

Zur Begründung heißt es, dass beim Verkauf von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (z. B. Gebrauchtfahrzeuge) aufgrund des Wertverlustes regelmäßig Verluste erzielt würden. Der Gesetzgeber hält es nicht für sachgerecht, solche typischen Verlustgeschäfte – die nicht mit der Absicht getätigt werden, Einkünfte zu erzielen – steuerrechtlich wirksam werden zu lassen. Die regelmäßig vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstände würden in der Regel verkauft, um die Kosten der eigenen Nutzung zu minimieren, indem ein Teil der Anschaffungskosten durch einen Weiterverkauf aufgefangen werde. Der Verkäufer habe nicht die Erwartung, einen höheren Preis zu erzielen, als er selbst bezahlt hat. Das dürfte nur in Ausnahmefällen die Erwartung sein, z. B. beim Verkauf von Antiquitäten, Kunstgegenständen und Oldtimern.

Diese Neuregelung wird voraussichtlich gelten, sobald das Jahressteuergesetz 2010 in Kraft getreten ist. Das genaue Datum lässt sich noch nicht vorhersehen; traditionell wurden die jeweiligen Jahressteuergesetze bisher aber in der Regel im November/Dezember verabschiedet. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte seine Verkaufsabsichten also frühzeitig in die Tat umsetzen, um noch von der alten Regelung profitieren zu können.

Tipp: Falls Sie bis Ende 2008 (und innerhalb der jeweils geltenden einjährigen Spekulationsfrist) private Wirtschaftsgüter mit Verlust verkauft haben, können Sie möglicherweise noch von einer Sonderregelung zur Abgeltungsteuer profitieren. Denn für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2013 können solche privaten Gebrauchsverluste noch mit Gewinnen aus Wertpapierverkäufen verrechnet werden.

Fundstelle: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; BFH, Urteil v. 22.4.2008 - IX R 29/06; Jahressteuergesetz 2010, Referentenentwurf

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