Strafverfolgung bei Steuerhinterziehung
„In besonders schweren Fällen“ hat der Gesetzgeber die „Strafverfolgungsverjährung für Steuerstraftaten“ von bisher fünf auf zehn Jahre ausgedehnt.
Damit wird eine Anpassung an die bisher schon im Steuerrecht geltenden Verjährungsfristen angestrebt. „Steuerhinterzieher“ müssen daher künftig nicht nur mit einer rückwirkenden Besteuerung über mindestens zehn Jahre rechnen, sondern auch mit einer entsprechenden Bestrafung innerhalb dieses Zeitraums.
Fundstelle: § 376 AO, Jahressteuergesetz 2009; BGBl I 2008, 2794
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