Sucht Ihr Kind einen Ausbildungsplatz?
Wenn Ihr Kind zwischen 18 und 25 Jahre alt ist und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen kann, haben Sie ggf. noch Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich Ihr Sprössling ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und die objektiven Voraussetzungen für den gewählten Ausbildungsgang erfüllt.
Achtung: Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt die Registrierung bei der Agentur für Arbeit als „Ausbildungsplatz suchend“ nur für drei Monate als Nachweis gegenüber der Familienkasse.
Sofern Ihr Kind keine weiteren Aktivitäten (Eigenbewerbungen, Suchanzeigen etc.) entfaltet, muss es sich daher zumindest alle drei Monate bei der Ausbildungsvermittlung melden und sich „ausbildungswillig“ zeigen.
In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden: Der Registrierung des arbeitsuchenden Kindes bzw. der daran anknüpfenden Bescheinigung der Agentur für Arbeit kommt keine (echte) Tatbestandswirkung für den Kindergeldanspruch zu. Nach Ansicht der Richter ist für den Kindergeldanspruch vielmehr entscheidend, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet hat bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat.
Eine positive Bescheinigung der Agentur für Arbeit reicht zwar in der Regel als Nachweis der Registrierung als Arbeitsuchender aus. Der Kindergeldanspruch kann aber nicht allein von einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes abhängig gemacht werden. Wichtig ist nach Ansicht der Richter statt dessen, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitsuchender gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat und damit seine kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten wahrgenommen hat.
Entsprechendes gilt für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Auch für diese erhalten Sie nur dann Kindergeld, wenn sich die Sprösslinge alle drei Monate als arbeitsuchend melden.
Fundstelle: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2c) EStG; BFH, Urteile v. 19.6.2008 - III R 66/05, III R 68/05; v. 25.9.2008 - III R 91/07
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