Systemadministrator als Freiberufler
Ein Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz-/Systemadministrator zahlreiche Server betreut, übt den Beruf des Ingenieurs aus und erzielt damit Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen.
So lässt sich ein Urteil des Bundesfinanzhofs zusammenfassen, mit dem die Richter den Kreis der Freiberufler im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung erweitert haben.
Im Streitfall hatte der Diplom-Ingenieur Rechnernetzwerke durch Installation und Konfiguration von Windows-Software eingerichtet und betreut sowie Störungen im Netzwerk behoben und die eingesetzte Software im Einzelfall modifiziert. Außerdem hatte er das System gegen unbefugten Zugriff gesichert. Die Server wurden mittels vom Diplom-Ingenieur selbst entwickelter Hilfs- und Dienstprogramme (Skripte) überwacht. Als Systemadministrator kümmerte er sich um die Anwendung der vorhandenen Hard- und Software. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht beurteilten seine Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Administrative Arbeiten dieser Art würden im Regelfall nicht von Ingenieuren durchgeführt.
Erfreulicherweise sieht der Bundesfinanzhof das anders: Der Systemadministrator unterhält keinen Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 EStG), sondern erzielt als Ingenieur Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Folglich unterliegen seine Einkünfte nicht der Gewerbesteuer.
In zwei anderen Verfahren hat der Bundesfinanzhof weitere technische Dienstleistungen, die ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.
Der Bundesfinanzhof hatte schon früher entschieden, dass die Entwicklung von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung haben die Richter den Kreis der ingenieurähnlichen Tätigkeiten jetzt erweitert. Danach kann
neben dem „software-engineering“
auch die Administratorentätigkeit,
die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder
die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten
als freiberuflich zu qualifizieren sein.
Fundstelle: § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG; BFH, Urteile v. 22.9.2009 - VIII R 31/07, VIII R 63/06, VIII R 79/06; vgl. Pressemitteilung Nr. 9 v. 3.2.2010
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