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Steuertipp

Treppenhausreinigung

Mieter und Wohnungseigentümer können die Kosten für die Treppenhausreinigung in der Jahresabrechnung steuermindernd angeben.

Für die Kosten haushaltsnaher Dienstleistungen (dazu gehören auch die Treppenhausreinigung oder die Gartenpflege) können Sie von einer Steuerermäßigung von bis zu 20 % der Kosten profitieren. Voraussetzung ist, dass die Kosten entweder in der Jahresabrechnung als haushaltsnahe Dienstleistung separat aufgeführt werden oder der Vermieter oder Verwalter eine Bescheinigung über die Kosten ausstellt.

Wenn Sie für die Jahre vor 2006 noch keinen endgültigen Steuerbescheid haben oder noch ein offener Einspruch vorliegt, können Sie die Steuerermäßigung nachträglich für die Jahre ab 2003 beantragen.

Fundstelle: § 35a EStG; BMF-Schreiben v. 3.11.2006, BStBl 2006 Teil I S. 711; Verfügung der OFD Münster v. 28.2.2007; www.ofd.niedersachsen.de

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