Übertragung des Kindergeldanspruchs
Sowohl beim Kindergeld als auch beim Kinderfreibetrag besteht die Möglichkeit, Ansprüche auf die Großeltern zu übertragen, wenn das Kind in deren Haushalt lebt.
Das Kindergeld, das monatlich für das erste und zweite Kind jeweils 184 €, für das dritte Kind 190 € und ab dem vierten Kind 215 € beträgt, wird Ihnen unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens ausgezahlt (§ 32 EStG, § 62ff. EStG).
Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie leben noch im Haushalt Ihrer Eltern und sind Teil einer Großfamilie. Für Ihr Kind bekommen Sie 184 € Kindergeld im Monat. Wenn Ihre Eltern aber selbst noch drei Kinder haben, die minderjährig oder in Berufsausbildung sind, dann sollten Sie Ihren Kindergeldanspruch auf sie übertragen. Der Enkel wird dann nämlich automatisch zum vierten Kind, und die Großeltern erhalten 215 € statt wie Sie 184 €. Damit werden immerhin 31 € mehr Kindergeld pro Monat gezahlt.
Dieser Kniff funktioniert im Übrigen auch bei einer Trennung vom Ehepartner, wenn man mit seinen drei Kindern zu den Eltern zieht, die selbst noch ein kindergeldberechtigtes Kind beherbergen.
Fundstelle: §§ 62 ff. EStG
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