Übertragung von Eigentumswohnungen
Wenn Eltern z. B. Eigentumswohnungen unter Nießbrauchvorbehalt auf Ihre Kinder übertragen, entstehen dabei auch Kosten. Steuerlich wirken sich die Kosten aber nur aus, wenn die Kinder die Wohnungen vermieten.
Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden im „klassischen“ Fall Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder dergestalt vorgenommen, dass sich Eltern zunächst entweder ein unentgeltliches Wohnrecht oder einen unentgeltlichen Vorbehaltsnießbrauch vorbehalten.
Da die Kinder in diesen Fällen zwar Eigentümer der jeweiligen Wohnungen werden, jedoch hieraus keine Einkünfte erzielen, können die mit der Vermögensübertragung zusammenhängenden Aufwendungen wie Notar- und Gerichtskosten steuerlich nicht berücksichtigt werden.
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