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Steuertipp

Umzug wegen doppelter Haushaltsführung

Wenn aus beruflichen Gründen, etwa weil Arbeitsplatz und Wohnung zu weit auseinander liegen, eine zweite Wohnung bezogen wird, können Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Das sind tatsächliche Fahrtkosten für die „erste Fahrt“ anlässlich des Wohnungswechsels (ohne Nachweis = 0,30 € pro Kilometer), für wöchentliche Familienheimfahrten (hier bei Pkw nur mit der Entfernungspauschale; bei Flugstrecken werden die tatsächlichen Aufwendungen in angemessenem Umfang angesetzt), Miete und Renovierung, Umzugskosten sowie Verpflegung für drei Monate. Machen Sie auch Fahrtkosten für die Wohnungssuche geltend.

Wichtig ist aber: Erforderlich ist ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt. Das ist regelmäßig der melderechtliche „erste Wohnsitz“.

Für die Umzugskosten gilt: Neben den reinen Beförderungskosten durch ein Umzugsunternehmen gehören auch die Miete für einen Miet-Lkw, die Kosten für Umzugshelfer (mindestens die Verpflegungs- und Fahrtkostenerstattung), eigene Reisekosten, doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren, Nachhilfeunterricht für Ihre Kinder und „sonstige Umzugskosten“ dazu. Sonstige Umzugskosten sind unter anderem die nachzuweisenden Kosten für Inserate, den Umbau von Öfen und Herden, das Anpassen von Vorhängen, Telefonkosten und Ummeldegebühren. Pauschalen gibt es hierfür allerdings nicht.

Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus – dank umfangreicher gesetzlicher Änderungen – auch für „private“ Umzüge, für die ein Werbungskostenabzug nicht möglich ist, ein Einsehen: Die von einem Umzugsunternehmen durchgeführten Umzüge für Privatpersonen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Für diese Aufwendungen wird eine Steuerermäßigung von 20 % der Umzugskosten bis zu 3.000 € gewährt. Die Steuerermäßigung beträgt daher höchstens 600 €. Wichtig ist, dass die Umzugsfirma eine Rechnung ausstellt und diese nicht bar sondern per Überweisung oder EC-Cash bezahlt wird. Kosten, die von „Freundschaftsdiensten“ herrühren, bleiben allerdings unberücksichtigt.

Fundstelle: § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG

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