Umzugskosten als Werbungskosten
Damit Sie Umzugskosten als Werbungskosten absetzen können, muss der Umzug beruflich veranlasst sein. Wenn Sie dieses Jahr umziehen, können Sie in Ihrer Steuererklärung bei den Umzugskosten höhere Pauschalen ansetzen.
Von einem beruflich veranlassten Umzug geht das Finanzamt aus, wenn
man Ihnen gekündigt hat oder Sie selbst gekündigt haben oder der Betrieb geschlossen wurde und Sie an einem anderen Ort neue Arbeit gefunden haben,
Sie nach Ihrer Pensionierung aus einer Dienst- oder Werkswohnung ausziehen müssen, der Betrieb an einen anderen Ort verlegt wurde,
sich durch den Umzug die Fahrzeit zum Betrieb um eine Stunde verkürzt (wenn Sie in Zusammenhang mit Ihrer Heirat mit Ihrer besseren Hälfte in eine gemeinsame Wohnung ziehen und sich daraus eine Fahrzeitersparnis von einer Stunde ergibt, können Sie die Umzugskosten ebenfalls als Werbungskosten absetzen),
Sie in der Hierarchie aufgestiegen sind und sich dadurch Ihre Lebensstellung wesentlich verändert hat,
Sie auf Veranlassung Ihres Arbeitgebers umziehen, damit Sie schneller einsatzbereit sind,
Sie nach dem Umzug Ihren Arbeitsplatz z. B. in zehn Minuten zu Fuß erreichen können und deswegen nicht mehr auf ein Verkehrsmittel angewiesen sind,
Sie am Ende einer doppelten Haushaltsführung umziehen und damit gleichzeitig eine neue doppelte Haushaltsführung begründen.
Bei den sonstigen Umzugskosten können Sie wählen, ob Sie sie einzeln nachweisen oder die Pauschbeträge ansetzen. Zu den sonstigen Umzugskosten gehören kleinere Ausgaben, z. B. für
Inserate, Telefonate und öffentliche Gebühren,
aber auch Ausgaben für Schönheitsreparaturen in der neuen und der alten Wohnung, wenn sie laut Mietvertrag fällig waren;
Trinkgelder für das Umzugspersonal;
Kosten für Abbau, Anschluss, Abnahme und Befestigungen von Öfen, Herden und anderen Heizgeräten;
Ausgaben für die Erweiterung, Änderung von Elektro-, Gas- oder Wasserleitungen, um vorhandene Geräte weiterbenutzen zu können;
Ausgaben für das Abnehmen, Andern und Anbringen von Vorhängen, Vorhangstangen, Rollos usw.
Setzen Sie also alles an: die Nägel für die Bilder, den dafür benötigten Hammer, Schulbücher für die Kinder, das Taxi zum Bahnhof, Installations- und Ummeldekosten, Umbaukosten für eine neue Antenne, Lack und Pinsel, mit denen Sie die Schrammen an Ihren Möbeln vertuschen.
Die Neuanschaffung von Möbeln, Lampen, Gardinen und anderen Einrichtungsgegenständen können Sie leider nicht absetzen. Geht Ihnen allerdings beim Umzug ein Teil Ihres Hausrats verloren oder wird er zerstört, können Sie trotzdem versuchen, seinen Wert als Werbungskosten abzusetzen.
Wenn Sie sich die Mühe mit dem Nachweis Ihrer sonstigen Umzugsauslagen sparen möchten, können Sie stattdessen auf die Pauschbeträge zurückgreifen. Je nachdem, für welches Jahr Sie Ihre Steuererklärung machen, können Sie folgende Beträge ansetzen:
| Jahr | Ledige | Verheiratete |
| ab dem 1.1.2010 | 636 € | 1.271 € | ab dem 1.1.2011 | 640 € | 1.279 € |
Einen Zuschlag von
280 € (ab dem 1.1.2010) bzw.
282 € (ab dem 1.1.2011)
zu den o. g. Beträgen erhalten Sie für jede weitere Person (Ausnahme: der Ehegatte), die in Ihrem Haushalt mit Ihnen zusammenwohnt, z. B. Eltern, Kinder, Großeltern oder andere Verwandte.
Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind beträgt:
1.603 € ab dem 1.1.2010 und
1.612 € ab dem 1.1.2011.
Tipp: Wenn Sie ohne berufliche Veranlassung von Ihrer Arbeitsstätte wegziehen oder im selben Ort umziehen, müssen Sie aber keineswegs leer ausgehen! Denn die von einem Umzugsunternehmen durchgeführten Umzüge für Privatpersonen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Für diese Aufwendungen wird eine Steuerermäßigung von 20 % der Umzugskosten gewährt, höchstens aber 4.000 €.
Wichtig ist, dass die Umzugsfirma eine Rechnung ausstellt und diese nicht bar bezahlt wird, sondern per Überweisung oder EC-Cash. Kosten, die von „Freundschaftsdiensten“ herrühren, bleiben allerdings unberücksichtigt.
Fundstelle: R 9.9 Abs. 2 LStR 2011, BMF-Schreiben v. 30.12.2010 - IV C 5 -S 2353/08/10007, BStBl I 2011, 43, BMF-Schreiben v. 11.10.2010 - IV C 5 - S 2353/08/10007, BStBl I 2010, 765, § 35a Abs. 2 EStG
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Kommentare zu Umzugskosten als Werbungskosten
Re: Umzugskosten als Werbungskosten
Kommentar von dieter gasteier am 16.05.2011 um 06:28 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren, gem. BUKG § 10, 6) gilt im Öffentlichen Dienst: (6) "Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach den §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 vorausgegangen, so wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Pauschvergütung nach Absatz 1 gewährt, wenn beim vorausgegangenen und beim abzurechnenden Umzug die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegen haben". Dieser Hinweis auf den Häufigkeitszuschlag ist nicht erwähnt (?) Freundliche Grüße