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Steuertipp

Umzugskosten als Werbungskosten

Damit Sie Umzugskosten als Werbungskosten absetzen können, muss der Umzug beruflich veranlasst sein. Davon geht das Finanzamt aus, wenn die tägliche Fahrtzeitersparnis bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei mehr als einer Stunde liegt.

Bei einem beruflich veranlassten Umzug bekommen Sie in voller Höhe die Transportkosten als Werbungskosten und zusätzlich pauschal

  • Für Verheiratete: 1.204 € ab dem 1.1.2009 und 1.256 € ab dem 1.7.2009.

  • Für Ledige: 602 € ab dem 1.1.2009 und 628 € ab dem 1.7.2009.

Die Pauschale erhöht sich für jede zur häuslichen Gemeinschaft zählende Person mit Ausnahme des Ehegatten ab 1.1.2009 auf 265 € sowie ab 1.7.2009 auf 277 €.

Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind beträgt: 1.514 € ab dem 1.1.2009 und 1.584 € ab dem 1.7.2009.

Tipp: Wenn Sie von Ihrer Arbeitsstätte wegziehen oder im selben Ort umziehen, müssen Sie aber keineswegs leer ausgehen! Denn die von einem Umzugsunternehmen durchgeführten Umzüge für Privatpersonen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Für diese Aufwendungen wird eine Steuerermäßigung von 20 % der Umzugskosten gewährt, höchstens aber 4.000 €.

Wichtig ist, dass die Umzugsfirma eine Rechnung ausstellt und diese nicht bar bezahlt wird, sondern per Überweisung oder EC-Cash. Kosten, die von „Freundschaftsdiensten“ herrühren, bleiben allerdings unberücksichtigt.

Fundstelle: BFH, Urteil v. 23.3.2001, BStBl 2001 Teil II S. 585; BMF-Schreiben v. 16.12.2008 (BStBl I 2008, 1076), § 35a Abs. 2 EStG

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