Umzugskosten bei Ehepaaren
Umzugskosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, private Gründe also allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen. Alternativ kann Ihr Arbeitgeber Ihnen die Umzugskosten steuerfrei ersetzen.
Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn sich der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich – d. h. um mindestens eine Stunde täglich – vermindert. Sind bei Ehepaaren sowohl der Ehemann als auch die Ehefrau berufstätig, sind deren Fahrzeitveränderungen aber nicht zusammenzurechnen oder zu saldieren. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Folglich kann der Ehegatte, dessen Fahrzeit sich um mindestens eine Stunde verkürzt, seine Umzugskosten in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Das gilt auch, wenn sich die Fahrzeit des anderen Ehegatten etwa in dem gleichen Umfang verlängert.
Tipp: Nicht jeder Umzug ist beruflich veranlasst. Doch auch hier gibt es eine Steuersparmöglichkeit: Ab 2006 können Sie für privat veranlasste Umzugskosten die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 20 % der Kosten, höchstens 600 € in Anspruch nehmen. Diese Kosten müssen Sie anhand einer Rechnung des Umzugsunternehmens und durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweisen. Die Finanzämter erkennen Barzahlungen nicht an!
Fundstelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG; Bundesumzugskostengesetz und BFH, Urteile v. 23.3.2001, BStBl 2001 II, 585 sowie v. 21.2.2006 - IX R 79/01
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