Unterhalt an Azubi
Die steuerliche Berücksichtigung von Kindern reicht im deutschen Steuerrecht von der Kindergeldzahlung über die Anerkennung von Kinderbetreuungskosten bis hin zum Abzug außergewöhnlicher Belastungen.
Regelmäßig wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes – einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarfs – durch das Kindergeld bewirkt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann sich allerdings zeigen, dass der alternative Abzug eines Kinderfreibetrags günstiger ist. Das rechnen die Finanzämter aber ganz automatisch durch. Volljährige Kinder werden unter anderem dann noch berücksichtigt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden und ihre Einkünfte und Bezüge den Jahresgrenzbetrag von 8.004 € (bis 31.12.2009: 7.680 €) nicht überschreiten.
Damit entfällt dann aber auch die Möglichkeit, Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen, weil der Anspruch auf Kindergeld beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zugerechnet wird. Die Auszahlung des Kindergeldes nur an einen Elternteil oder an das Kind direkt ist insoweit nicht relevant. Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ist nämlich gerade „… kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag…“.
Der Gesetzgeber hat zur Abgeltung der besonderen Kosten einer Berufsausbildung darüber hinaus für auswärtig untergebrachte volljährige Kinder zwar zusätzlich einen weiteren Abzugsbetrag in Höhe von 924 € zur Verfügung gestellt. Dieser kann aber nur dann zum Zuge kommen, wenn die Einkünfte des Kindes unter der unschädlichen Grenze von 1.848 € liegen. Für höhere Einkünfte baut sich der Betrag von 924 € kontinuierlich bis 0 € ab, sodass bereits bei 2.772 € der Schlusspunkt erreicht ist.
Fundstelle: § 33a Abs. 2 EStG
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