Unterhalt für ein behindertes Kind
Die Eltern eines schwerbehinderten Kindes können ihre Unterhaltszahlungen auch dann als außergewöhnliche Belastungen absetzen, wenn das Kind für seine Altersvorsorge Vermögen geschenkt bekommen hat. Das Kind muss sein Vermögen nicht vorzeitig angreifen.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein schwerbehindertes Kind, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist, ein zur Altersvorsorge gebildetes Vermögen nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten muss. Die Eltern können die Unterhaltsaufwendungen deshalb als außergewöhnliche Belastungen bei ihrer Einkommensteuerfestsetzung abziehen.
Unterhaltsaufwendungen sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt. Das gilt aber nicht, wenn die Vermögensverwertung unzumutbar ist.
Im Streitfall ging es um den Abzug von Unterhaltskosten für ein seit Geburt schwerbehindertes Kind, das aufgrund einer Schenkung Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Eltern, die Kosten in vollem Umfang als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zuzulassen, mit Verweis auf das Vermögen der Tochter ab. Das Finanzgericht folgte dem.
Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und gab den Eltern dem Grunde nach Recht. Da ungewiss sei, ob das Kind stets seinen Unterhaltsbedarf durch Leistungen der Eltern werde decken können, hätte eine Altersvorsorge getroffen werden müssen. Diese sei hier angesichts der Schwere und Dauer der Krankheit noch maßvoll ausgefallen. Es wäre unzumutbar, vom Kind zu verlangen, den Stamm seines Vermögens schon jetzt anzugreifen.
Fundstelle: § 33 EStG; BFH, Urteil v. 11.2.2010 - VI R 61/08, Pressemitteilung Nr. 43 v. 19.5.2010
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