Verfall einer Option
Laut Bundesfinanzhof führt der Verfall von erworbenen Optionsrechten nicht zu einem steuerrelevanten Spekulationsverlust.
Ein solcher Verlust wird nach Ansicht der Richter nur dann realisiert, wenn der Optionsinhaber durch die Beendigung des erworbenen Rechts auf Differenzausgleich tatsächlich einen Differenzausgleich erlangt, also das Basisgeschäft durchführt. Gerade das fehlt aber bei einem bloßen Verfall der Option.
Wichtig: An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Bundesfinanzhof Kosten eines Arbeitnehmers für den Erwerb von (später verfallenen) Aktienoptionen als vergebliche Werbungskosten anerkannt hat.
Fundstelle: BFH, Urteil v. 19.12.2007 - IX R 11/06, BStBl II 2008, 519; § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG
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