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Steuertipp

Verkauf eines selbstgenutzten Hauses

Wer sein Einfamilienhaus verkauft und dadurch Extraeinnahmen neben seinem Gehalt erzielt, muss einen dabei erzielten Gewinn nicht notwendigerweise versteuern.

Das Einkommensteuergesetz wartet mit gleich 7 Einkunftsarten auf. Neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gibt es auch eine „Sammelvorschrift“, die sonstigen Einkünfte. Dazu gehören im Wesentlichen die Renten, aber auch Einkünfte aus so genannten privaten Veräußerungsgeschäften. Früher wurde immer gesagt: „Spekulationsgeschäfte“. Damit wird der Charakter dieser Regelung aber gut dargestellt. Wer beispielsweise Aktien innerhalb einer Frist von einem Jahr mit Gewinn weiterveräußert, der hat in der Anlage SO zusätzliche Einkünfte zu erklären. Aufatmen können Sie aber dann, wenn die insgesamt erzielten Gewinne unter einer Grenze von 512 Euro im Jahr liegen, denn dann bleiben sie letztlich doch steuerfrei.

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören auch Grundstücksverkäufe, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Betroffen sind aber nicht alle Grundstücke: Ausgenommen – und damit steuerlich nicht relevant – sind nämlich die Objekte,

  • die im Zeitraum zwischen ihrer Anschaffung bzw. Fertigstellung und ihrer Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken

oder

  • die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken

genutzt wurden.

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