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Steuertipp

Vermietete Wohnung im Zweifamilienhaus

In einem teilweise selbstgenutzten und teilweise zur Vermietung genutzten Gebäude sind sämtliche der vermieteten Wohnung konkret zuzuordnenden Reparaturkosten als Werbungskosten sofort abziehbar.

Welche Kosten der vermieteten Wohnung zuzuordnen sind, richtet sich nach der ausgeführten Baumaßnahme. Ausgaben für Reparaturen, die das ganze Haus betreffen, können daher nur anteilig berücksichtigt werden. Maßstab für die Aufteilung ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn- bzw. Nutzflächen des Gebäudes zu den vermieteten Flächen. Reparaturkosten, die nur die vermietete Wohnung betreffen, sind natürlich in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Dazu gehören die Kosten für Baumaßnahmen in der vermieteten Wohnung, z.B. Modernisierung des Bades, sowie an Teilen, die der Wohnung zuzurechnen sind, wie Fassadenverkleidungen im Bereich der vermieteten Wohnung. Achten Sie für den Werbungskostenabzug also besonders auf die zutreffende Zuordnung der Baukosten.

Fundstelle: § 9 Abs. 1 EStG; Urteil des BFH vom 25.9.2007 IX R 43/06; Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 8.3.2002 I 277/00

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