Versicherungsbeiträge als Werbungskosten
Das Unfallrisiko und das Prozessrisiko sind sowohl berufliche als auch private Risiken. Um in Ihrer Steuererklärung einen möglichst hohen Beitragsanteil als Werbungskosten abzusetzen, sollten Sie sich mit einer Bescheinigung Ihrer Versicherung wappnen.
Gesetzliche und private Krankenversicherungsbeiträge sind bis zu bestimmten Höchstbeträgen bei den Sonderausgaben als übrige Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Weil die Höchstbeträge dadurch meistens schon erreicht sind, ergibt sich in der Regel kein weiterer Steuervorteil, wenn Sie in Ihrer Steuererklärung noch andere Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben angeben.
Steuersparpotenzial kann sich aber durch Versicherungen ergeben, mit denen Sie sich (auch) gegen berufliche Risiken absichern. Die Beiträge setzen Sie dann nicht als Sonderausgaben, sondern anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ab. Als berufliche Risiken gelten das Unfallrisiko, insbesondere im Straßenverkehr, und das berufliche Prozessrisiko.
Bei der Unfallversicherung kann sogar ein erheblicher Anteil auf berufliche Risiken entfallen.
Beispiel: Sie haben eine Versicherung für Unfälle im Betrieb oder auf dem Weg zur Arbeit abgeschlossen.
Teilen Sie also die Beiträge für die Unfallversicherung in einen beruflichen und einen privaten Anteil auf. Wenn Sie dafür keine besondere Versicherungsbescheinigung vorweisen können, erkennt das Finanzamt bei der Unfallversicherung 50 % an. Einen höheren beruflichen Anteil können Sie ggf. ansetzen, wenn Ihr Versicherungsunternehmen Ihnen bescheinigt, welcher Anteil des Beitrags nach seiner Kalkulation das berufliche Risiko abdeckt. Durch diese Bescheinigung können Sie dann möglicherweise einen Anteil von 75 % : 25 % belegen und entsprechend mehr absetzen.
Etwas schwieriger ist das bei der Rechtsschutzversicherung: Hier erkennen die Finanzämter nicht einfach pauschal 50 % als beruflichen Anteil an. Daher müssen Sie auf jeden Fall Ihren Versicherungsvertreter bemühen, damit er Ihnen eine Bescheinigung über den beruflichen Prämienanteil ausstellt. Nur so haben Sie die Chance, dass der Fiskus Ihre Kosten teilweise berücksichtigt.
Tipp: Wer im öffentlichen Dienst arbeitet, kann auch die Beiträge zu Diensthaftpflichtversicherungen als Werbungskosten absetzen.
Fundstelle: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 bis 4 EStG
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