Sie befinden sich hier:

  1. Startseite
  2. Steuertipps
  3. Alleinerziehende
  4. Vorsicht: Finanziell unabhängiges Kind
Steuertipp

Vorsicht: Finanziell unabhängiges Kind

Eine Haushaltsgemeinschaft mit einem volljährigen und wirtschaftlich unabhängigen Kind kostet Sie den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende!

Sind Sie alleinstehend und erziehen Sie ein Kind, für das Sie Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld haben, können Sie jährlich einen Entlastungsbetrag von 1.308 € absetzen. Die erforderliche Haushaltszugehörigkeit des Kindes wird allgemein angenommen, wenn der Sprössling bei Ihnen gemeldet ist. Sie gelten als allein stehend, wenn Sie keine Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigen Personen, insbesondere dem nichtehelichen Lebenspartner oder der nichtehelichen Lebenspartnerin, bilden. Ausnahme: Diese volljährige Person ist ein Kind, für das Ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Bei diesem Entlastungsbetrag wird für jeden Monat gesondert geprüft, ob die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Wenn das Kind auch noch bei anderen Personen (in der Regel dem anderen Elternteil) gemeldet ist, können Sie als Alleinerziehende(r) den Entlastungsbetrag dennoch geltend machen, wenn Sie auch das Kindergeld erhalten. Im Lohnsteuerabzugsverfahren entspricht der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende übrigens der Steuerklasse II.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Entlastungsbetrag einer verwitweten Mutter, die mit ihren zwei Kindern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, nicht zusteht, wenn eines der Kinder seine Berufsausbildung schon abgeschlossen hat und wirtschaftlich selbständig ist. Den Richtern reicht es schon aus, dass das nicht in Ausbildung befindliche Kind zu den laufenden Kosten der Haushalts- und Lebensführung beiträgt. Der Gesetzgeber muss also Haushaltsgemeinschaften zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern gegenüber anderen Haushaltsgemeinschaften nicht bevorzugen. Um den Entlastungsbetrag für ein zweites Kind zu erhalten, gibt es in solchen Fällen nur eine Möglichkeit: Das volljährige Kind muss sich nach Abschluss der Berufsausbildung aus der bisherigen Wohnung beim Elternteil abmelden und vielleicht mit einem Freund oder einer Freundin ein kleines Appartement beziehen.

Fundstelle: § 24b Abs. 2 EStG, BFH, Urteil v. 25.10.2007 - III R 104/06, BFH/NV 2008 S. 545

Kommentare zu Vorsicht: Finanziell unabhängiges Kind

Keine Kommentare verfügbar!


Einen Kommentar schreiben

Sie müssen sich einloggen um einen Kommentar zum KONZ Steuertipp "Vorsicht: Finanziell unabhängiges Kind" abgeben zu können. Sie sind noch nicht für konz-steuertipps.de registriert? Klicken Sie hier.