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Steuertipp

Wann erübrigt sich ein Einspruch?

Sobald gerichtlich überprüft werden muss, ob ein Gesetz möglicherweise gegen die Verfassung verstößt, mehren sich bei den Finanzämtern die Einsprüche von Steuerzahlern. In bestimmten Fällen brauchen Sie aber selbst gar nicht aktiv zu werden.

Wenn bei einem obersten Bundesgericht, wie dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof, ein Verfahren anhängig ist, von dessen Ausgang Sie möglicherweise betroffen sein werden, können Sie gegen ihren Steuerbescheid unter Hinweis auf das jeweils anhängige Verfahren Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

Bei manchen „anhängigen Musterverfahren“ muss ein Gericht z. B. klären, ob eine bestimmte gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist. Einige dieser Musterverfahren greift der Fiskus heraus, damit die Finanzämter nicht eine Flut von Einsprüchen abarbeiten müssen. Dazu veröffentlicht das Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit eine Liste mit Punkten, die sich auf diese Musterverfahren beziehen. Die Finanzämter werden dann angewiesen, die Steuer im Hinblick auf die anhängigen Musterverfahren nur vorläufig festzusetzen. In diesen Fällen brauchen Sie keinen Einspruch einzulegen – es sei denn, Ihr Steuerbescheid enthält keinen Vorläufigkeitsvermerk.

Der neue Vorläufigkeitskatalog des Bundesfinanzministeriums vom 22.7.2010 umfasst u. a. folgende Punkte:

  • Seit 2007 ist ein häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung als teilweise verfassungswidrig beurteilt, siehe dazu den KONZ Steuertipp „Häusliches Arbeitszimmer ab 2007“. Wenn die berufliche Nutzung Ihres Arbeitszimmers mehr als 50 % Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder Ihnen steht für Ihren Job kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Sie Aufwendungen von maximal 1.250 € geltend machen. Der Gesetzgeber muss jetzt rückwirkend zum 1.1.2007 eine Neuregelung schaffen. Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung ergehen sämtliche betroffene Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 vorläufig (siehe BMF-Schreiben v. 12.8.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010.

  • Der Bundesfinanzhof wird darüber entscheiden, ob die Begrenzung der notwendigen Kinderbetreuungskosten auf 2/3 der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 € je Kind, mangels Vereinbarkeit mit dem objektiven Nettoprinzip gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt (Az.: III R 67/09). Betroffene Eltern sollten daher auch die 4.000 € übersteigenden Kosten in ihrer Steuererklärung geltend machen.

Ebenfalls im aktuellen Vorläufigkeitskatalog enthalten:

  • Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009,

  • Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten ab 2005,

  • Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten,

  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge,

  • Höhe des Grundfreibetrags,

  • Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (Ausbildungsfreibetrag).

Hinweis: Bereits mit Schreiben vom 17.12.2009 hatte das Bundesfinanzministerium bestimmt, dass auch der Solidaritätszuschlag für Veranlagungszeiträume ab 2005 nur noch unter Vorbehalt erhoben wird, bis die Verfassungsmäßigkeit geklärt ist.

Tipps: Damit Sie von einem etwaigen positiven Ausgang der anhängigen Musterverfahren profitieren können, sollten Sie die Kosten, die Ihnen entstanden sind, immer in Ihrer Steuererklärung angeben, und zwar in voller Höhe!

Fundstelle: BMF-Schreiben v. 22.7.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010; BMF-Schreiben v. 12.8.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010

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