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Steuertipp

Was bedeutet ortsübliche Miete?

Zur Lohnsteuer hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung vom Arbeitgeber an Mitarbeiter zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des örtlichen Mietspiegels liegt, nicht zu einem geldwerten Vorteil führt.

Jeder Mietzins innerhalb der Mietpreisspanne kommt damit als ortsübliche Miete in Betracht. Die Finanzämter wenden diese Grundsätze jetzt aus Vereinfachungsgründen auch bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen (z. B. an Familienmitglieder) an.

Tipp: Das führt dazu, dass Sie sich innerhalb der Mietpreisspanne auch am niedrigsten Wert orientieren können. Gibt es für Ihre Kommune keinen Mietspiegel, wird das Finanzamt weiter vom ortsüblichen Mittelwert einer vergleichbaren Wohnung ausgehen.

Fundstelle: Landesamt für Steuern, Bayern, Verfügung vom 25.1.2008, S 2253-38 St 32/St 334

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