Was bedeutet ortsübliche Miete?
Zur Lohnsteuer hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung vom Arbeitgeber an Mitarbeiter zu einem Mietpreis, der innerhalb der Mietpreisspanne des örtlichen Mietspiegels liegt, nicht zu einem geldwerten Vorteil führt.
Jeder Mietzins innerhalb der Mietpreisspanne kommt damit als ortsübliche Miete in Betracht. Die Finanzämter wenden diese Grundsätze jetzt aus Vereinfachungsgründen auch bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen (z. B. an Familienmitglieder) an.
Tipps: Das führt dazu, dass Sie sich innerhalb der Mietpreisspanne auch am niedrigsten Wert orientieren können. Gibt es für Ihre Kommune keinen Mietspiegel, wird das Finanzamt weiter vom ortsüblichen Mittelwert einer vergleichbaren Wohnung ausgehen.
Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung sind steuerrechtlich prozentuale Grenzen zu beachten. Der Referentenentwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 sieht vor, den maßgeblichen Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) zu vereinheitlichen. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Auf die heute vom Vermieter aufwändig zu erstellende Totalüberschussprognose soll verzichtet werden.
Fundstelle: Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 25.1.2008 - S 2253-38 St 32/St 334; Referentenentwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
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