Wenn Rentner im Ausland wohnen
Für Rentner, die im Ausland ansässig sind und bisher keine Steuererklärungen abgegeben haben, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen die Frage stellen, welches Finanzamt eigentlich für sie zuständig ist.
Für im Ausland ansässige Rentner, die außer der Rente über keine weiteren beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte verfügen und bisher keine Einkommensteuererklärung im Inland abgegeben haben oder die sich an Ämter wandten, die nicht zuständig waren, ist das örtliche Finanzamt zuständig, bei dem die Steuererklärung abgegeben wurde oder an das die Anfrage hinsichtlich der Zuständigkeit gerichtet wurde.
Bei der Bearbeitung von Steuererklärungen ab dem Jahr 2005 ist damit zu rechnen, dass den Finanzämtern Fälle mit Alterseinkünften bekannt werden, in denen bereits für Jahre vor 2005 Steuererklärungen hätten abgegeben und Steuern hätten festgesetzt werden müssen. Die Steuern sollen für alle nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträume in zutreffender Höhe festgesetzt werden. Für die strafrechtliche Abarbeitung wird es Bagatellregelungen geben, so dass es in der Regel zu keiner straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung kommen wird.
Hinweis: Seit dem 1.1.2009 hat das Finanzamt Neubrandenburg die bundesweite Zuständigkeit für die Auslandsrentenbesteuerung übernommen. Diese Übertragung ist vorerst bis zum Veranlagungsjahr 2013 befristet. Eine Klärung der Zuständigkeit für die Auslandsrentenbesteuerung wurde notwendig, weil es für die im Ausland lebenden Rentner bislang noch kein zuständiges Finanzamt gab. Bund und Länder sind daraufhin übereingekommen, dass es am effektivsten ist, diese Zuständigkeit in einem einzigen Finanzamt zu bündeln.
Etwa 1,4 Mio. deutsche Rentner wohnen im Ausland. Mit zahlreichen Ländern gibt es Doppelbesteuerungsabkommen, in denen detailliert geregelt ist, welchem Staat für welche Einkunftsart die Besteuerung zusteht. So müssen z.B. die deutschen Rentner in Spanien nicht an den deutschen, sondern an den spanischen Staat Steuern zahlen. Aber immerhin in rund 575.000 Fällen steht Deutschland das Besteuerungsrecht zu. Für diese ist nun das Finanzamt Neubrandenburg zuständig.
Fundstelle: § 22 und § 49 EStG; Pressemitteilung des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern Nr. 44/08 vom 23.9.2008
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