Wenn Sie vom Beschäftigungsort wegziehen
Gute Nachrichten gibt es für alle, die ihren Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt haben: Eine solche Wegverlegung schließt eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung nicht aus!
Nur beruflich oder betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführungen (Zweitwohnung am Arbeitsort) können Sie von der Steuer absetzen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Kosten für eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort auch dann absetzbar, wenn der Wegzug vom Arbeitsort (Verlegung des Lebensmittelpunkts) ausschließlich privat motiviert war. Die Finanzverwaltung hat kürzlich geregelt, welche Kosten in vergleichbaren Fällen tatsächlich abziehbar sind.
Wer seinen bisherigen Lebensmittelpunkt in der Nähe seiner Arbeitsstätte aufgibt, um z. B. zu seiner weiter entfernt wohnenden Partnerin bzw. seinem Partner zu ziehen, blieb früher auf den Kosten für seine (neue) Zweitwohnung am Beschäftigungsort (früherer Lebensmittelpunkt) sitzen. Der Bundesfinanzhof hat seine ständige Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung in „Wegverlegungsfällen“ erfreulicherweise geändert. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, dieser Rechtsprechung zu folgen. Damit ist es jetzt amtlich: Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung liegt auch dann vor, wenn jemand seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Arbeitsort weg verlegt und daraufhin in einer anderen Wohnung am Arbeitsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort aus weiter seiner bisherigen Arbeit nachzugehen.
Deshalb können auch in diesen Fällen künftig die Aufwendungen für eine angemessene (neue) Unterkunft am Tätigkeitsort steuerlich geltend gemacht werden. Als angemessen gilt die durchschnittliche Miete für eine 60-qm-Wohnung vor Ort. Umzugskosten, die infolge der Wegverlegung des Lebensmittelpunktes für den Umzug in die private Wohnung außerhalb des Arbeitsorts entstehen, erkennen die Finanzämter leider nicht an. Siehe dazu aber unseren Steuertipp „Private Umzugskosten“!
Tipp: Vor allem bei den Umzugskosten sollten Sie sorgfältig trennen. Die Kosten des Umzugs aus Ihrer bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort (früherer Lebensmittelpunkt) in die neue Zweitwohnung am Tätigkeitsort, die letztlich eine ausschließlich aus beruflichen Gründen genutzte Unterkunft darstellt, sind sehr wohl als Werbungskosten abziehbar. Falls für beide Umzüge ein Transportunternehmen beauftragt wurde, sollten Sie hier möglichst getrennte Rechnungen stellen.
Fundstelle: BFH, Urteile v. 5.3.2009 - VI R 23/07 und VI R 58/06; BMF-Schreiben v. 10.12.2009 - IV C 5 - S 2352/0
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