Werbungskosten bei Kapitalvermögen
Was kostet Kapital? Geld! Wer sein Kapital angelegt hat und die angefallenen Zinsen versteuern musste, konnte den Fiskus noch bis einschließlich 2008 problemlos an seinen Kosten beteiligen.
Interessant war das vor allem, wenn die Ausgaben über dem Werbungskostenpauschbetrag von 51 € bzw. 102 € bei Ehepaaren lagen. Zu den bis einschließlich 2008 abziehbaren Kosten gehörten unter anderem:
Bankgebühren, wie Depot-, Transaktions- oder Verwaltungsgebühren, Safemiete,
Ausgaben für Börsendienste,
Fachliteratur, z. B. Fachbücher aus dem Bereich der Vermögensbildung, Gesetzestexte oder Börsenblätter,
Finanzierungskosten, wie Schuldzinsen und Disagio,
Reisekosten, z. B. für die Wahrnehmung der Aktionärsrechte beim Besuch der Hauptversammlung,
Seminarkosten für Informationsveranstaltungen über ertragbringende Kapitalanlagen.
Achtung: Für Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Kapitaleinnahmen wird mit Einführung der Abgeltungssteuer ab 2009 pauschal nur ein einheitlicher Sparer-Pauschbetrag von 801 € bei Ledigen bzw. 1.602 € bei zusammen veranlagten Ehepaaren berücksichtigt. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen.
Tipp: Eine neue Sprungklage vor dem Finanzgericht Münster richtet sich gegen die Abschaffung des Werbungskostenabzugs im Zusammenhang mit Kapitalanlagen. Siehe dazu die KONZ Steuernews vom 21.10.2010 „Kapitaleinkünfte: Anleger sollten ihre Bescheide offen halten“!
Fundstelle: § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 9a Nr. 2 und § 20 EStG
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