Wohneigentum im Ausland
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die (ab 1.1.2006 abgeschaffte) Eigenheimzulage nicht auf das Wohneigentum in Deutschland beschränkt werden durfte.
Auch selbstgenutztes Wohneigentum in anderen EU-Staaten, z. B. eine Ferienwohnung in den Niederlanden oder das Einfamilienhaus in Frankreich, sind mit der Eigenheimzulage zu fördern. Für den Neuerwerb ändert sich jedoch nichts, weil es die Eigenheimzulage in der bisherigen Form nicht mehr gibt. Sollten Sie aber für eine selbstgenutzte Immobilie im Ausland noch keine Eigenheimzulage beantragt haben, können Sie dies nachholen, sofern der achtjährige Förderzeitraum und die hierfür geltende Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Fundstelle: Eigenheimzulagengesetz, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. 1. 2008, Az. C-152/05
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