Wohneigentum im Ausland
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die (ab 1.1.2006 abgeschaffte) Eigenheimzulage nicht auf das Wohneigentum in Deutschland beschränkt werden durfte.
Das bedeutet: Auch selbstgenutztes Wohneigentum in anderen EU-Staaten, z. B. eine Ferienwohnung in den Niederlanden oder das Einfamilienhaus in Frankreich, ist mit der Eigenheimzulage zu fördern. Für den Neuerwerb ändert sich jedoch nichts, weil es die Eigenheimzulage in der bisherigen Form nicht mehr gibt. Sollten Sie aber für eine selbstgenutzte Immobilie im EU-Ausland noch keine Eigenheimzulage beantragt haben, können Sie dies nachholen, sofern der achtjährige Förderzeitraum und die hierfür geltende Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Der Bundesfinanzhof hält es in einem neuen Urteil allerdings europarechtlich nicht für geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland eine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu gewähren. Im Streitfall war ein in Deutschland wohnender und hier praktizierender Arzt mit seinem Versuch gescheitert, sich die Eigenheimzulage plus Kinderzulage für sein Haus auf Kreta zu sichern.
Das Finanzgericht hatte dem Arzt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Zulage gewährt. Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht und stützte sich dazu auf folgende Argumente:
Gegenstand des Urteils des Europäischen Gerichtshofs war ein Vertragsverletzungsverfahren, das (u. a.) die Besteuerung von Grenzpendlern betraf; es hat damit keine Geltung für den Fall des in Deutschland lebenden und praktizierenden Arztes. Soweit das Versagen von Eigenheimzulage Grundfreiheiten des Arztes beschränkt (z. B. die Kapitalverkehrsfreiheit oder die allgemeine Freizügigkeit), ist dies durch zwingende Allgemeininteressen gerechtfertigt. Der Gesetzgeber wollte mit der auslaufenden Eigenheimzulage Wohnungsbau fördern, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren. Dieses Ziel kann durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden. Die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung in Kreta wirkt sich auf den nationalen Wohnungsmarkt nicht aus.
Ob der Arzt dieses Urteil hinnimmt, wird sich zeigen. Vielleicht wird sich der Europäische Gerichtshof noch einmal mit der Eigenheimzulage für Objekte im EU-Ausland auseinandersetzen müssen.
Fundstelle: Eigenheimzulagengesetz, EuGH, Urteil v. 17.1.2008 - C-152/05, BFH, Urteil v. 20.10.2010 - IX R 20/09, vgl. Pressemitteilung Nr. 7 v. 26.1.2011
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