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Steuertipp

Zahlungen an den ehrenamtlichen Vorstand

Wenn der Vorstand eines gemeinnützigen Vereins pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen erhält, ist Vorsicht geboten! Der Verein kann seinen Status als „gemeinnützig“ verlieren, wenn nicht die Satzung entsprechend geändert wird.

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 wurde ein neuer Steuerfreibetrag in Höhe von 500 € im Jahr eingeführt: Dieser Freibetrag kann für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke beansprucht werden.

Die Finanzämter haben festgestellt, dass daraufhin viele Vereine pauschale Aufwandsentschädigungen an Mitglieder des Vorstands gezahlt haben. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter dazu jetzt folgendermaßen angewiesen:

Nach den zivilrechtlichen Regelungen in § 27 BGB und § 670 BGB hat ein Vorstandsmitglied Anspruch auf Auslagenersatz. Die Zahlung von pauschalen Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand (Tätigkeitsvergütungen) an den Vorstand ist nur dann zulässig, wenn dies durch bzw. aufgrund einer Satzungsregelung ausdrücklich zugelassen ist.

Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und trotzdem Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Die regelmäßig in den Satzungen enthaltene Aussage: „Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden“ (vgl. Anlage 1 zu § 60 AO; dort § 4 der Mustersatzung) ist keine satzungsmäßige Zulassung von Tätigkeitsvergütungen an Vorstandsmitglieder.

Eine Vergütung ist auch anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird.

Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (z. B. Büromaterial, Telefon- und Fahrtkosten) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Der Einzelnachweis der Auslagen ist nicht erforderlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offen-sichtlich nicht übersteigen; das gilt nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

Falls ein gemeinnütziger Verein bis zum 14.10.2009 ohne ausdrückliche Erlaubnis dafür in seiner Satzung bereits Tätigkeitsvergütungen gezahlt hat, sollen die Finanzämter daraus unter den folgenden Voraussetzungen keine für die Gemeinnützigkeit des Vereins schädlichen Folgerungen ziehen:

  1. Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31.12.2010 eine Satzungsänderung, die Tätigkeitsvergütungen zulässt. An die Stelle einer Satzungsänderung kann ein Beschluss des Vorstands treten, künftig auf Tätigkeitsvergütungen zu verzichten.

Zu umfassenden Tipps und Informationen siehe auch die KONZ Steuernews: Ehrenamt, Freibetrag und Vereinssatzung vom 25.11.2009!

Fundstelle: § 3 Nr. 26a EStG, BMF-Schreiben v. 14.10.2009 - IV C 4 - S 2121/07/0010

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