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Steuertipp

Zinsen und Sparerfreibetrag bis 2008

Vorsicht: Zinsen waren schon bisher nicht steuerfrei, blieben jedoch in vielen Fällen wegen des Sparerfreibetrags meist unberücksichtigt. Der wurde aber zum 1.1.2007 deutlich gesenkt!

Mit der Senkung von 1.370 € bei Alleinstehenden und 2.740 € bei zusammenveranlagten Ehegatten auf 750 € bzw. 1.500 € schafft der Gesetzgeber auf jeden Fall eines: einen Haufen Verkomplizierungen auf beiden Seiten. Die Steuerpflichtigen, deren Einkünfte bisher unterhalb des Grundfreibetrags lagen, also z. B. Rentner, und deren Kapitalerträge den bisherigen Sparerfreibetrag nicht überstiegen, zahlten bislang keine Steuern und reichten auch keine Steuererklärungen ein, denn eine Kapitalertrag- bzw. Zinsabschlagsteuer wird bei Vorliegen eines Freistellungsauftrags erst gar nicht erhoben. Überschreiten die Kapitalerträge den Sparerfreibetrag bzw. Freistellungsauftrag, muss die einbehaltene Kapitalertragsteuer im Wege der Veranlagung an die betroffenen Steuerpflichtigen zurückerstattet werden.

Ein anderer Weg ist die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung. Die Bearbeitung einer Steuererklärung allein zur Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer sowie die Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung bedeuten aber in der Masse von Fällen einen nicht unerheblichen Aufwand.

Von der Absenkung des Sparerfreibetrags sind z. B. auch Arbeitnehmer betroffen, die bislang aufgrund des Lohnsteuerabzugs bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und wegen geringer Werbungskosten nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren. Mit der Absenkung des Sparerfreibetrags kann es vermehrt zu einer Abgabeverpflichtung kommen.

Fundstelle: § 20 Abs. 4 EStG

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