Zwei-Jahres-Frist entfallen!
In der Vergangenheit hatten Sie nur zwei Jahre Zeit, um eine „freiwillige“ Einkommensteuererklärung abzugeben (so genannte Antragsveranlagung, früher: Lohnsteuerjahresausgleich).
Bereits im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2008 hat der Gesetzgeber diese Hürde beseitigt. Deshalb gilt nun auch bei Antragsveranlagungen die allgemeine Verjährungsfrist von vier Jahren. Somit haben Sie z. B. für die Abgabe einer freiwilligen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 Zeit bis zum 31.12.2012.
Achtung: Der Antrag auf Festsetzung einer Arbeitnehmersparzulage ist regelmäßig zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen (vgl. 1. Seite des Mantelbogens, Kreuz in Zeile 1). Für diesen Antrag haben Sie nach wie vor nur zwei Jahre Zeit, für 2008 muss er also bis zum 31.12.2010 beim Finanzamt eingegangen sein. Das Gleiche gilt für den Antrag auf Wohnungsbauprämie, der allerdings unabhängig von der Einkommensteuererklärung zu stellen ist.
Fundstelle: § 46 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008
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