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Steuertipp

Zweitwohnung am Arbeitsort

Notwendige Mehraufwendungen, die Ihnen wegen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, können Sie als Werbungskosten abziehen.

Wenn die zweite Wohnung aus beruflichen Gründen bezogen worden ist, etwa weil Arbeitsplatz und Wohnung zu weit auseinanderliegen, können Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das sind Fahrtkosten für wöchentliche Familienheimfahrten, Miete und Renovierung, Umzugskosten und Verpflegung für drei Monate.

Tipp: Machen Sie auch Fahrtkosten für die Wohnungssuche geltend.

Achtung: Wichtig ist ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt. Der kann aber auch im Haus der Eltern sein.

Fundstelle: § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, BFH, Urteil v. 14.10.2004, BStBl 2005 Teil II S. 98

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